Akademiebibliothek

Service

Wir freuen uns, Sie als künftige Nutzer/innen unserer Bibliothek begrüßen zu dürfen!

Im Nachfolgenden erhalten Sie erste wichtige Informationen zu Nutzungsmöglichkeiten und Serviceangeboten unserer Einrichtung.

Benutzungsordnung der Akademiebibliothek der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 


A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe

§ 2 Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

§ 3 Benutzungsberechtigung

§ 4 Gebühren

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Allgemeine Benutzungspflichten

§ 7 Haftung der Akademiebibliothek

§ 8 Datenverarbeitung

§ 9 Ausschluss von der Benutzung


B. Benutzung innerhalb der Akademiebibliothek

§ 10 Verhalten innerhalb der Akademiebibliothek

§ 11 Benutzung im Lesesaal, Präsenzbestand


C. Benutzung außerhalb der Akademiebibliothek

§ 12 Benutzungsausweise

§ 13 Allgemeine Ausleihbedingungen

§ 14 Ausleihverfahren

§ 15 Leihfristen

§ 16 Rückgabe

§ 17 Vormerkung

§ 18 Verlängerung der Leihristen

§ 19 Mahngebühren und Ersatzpflicht


D. Auswärtiger Leihverkehr

§ 20 Ausleihe an andere Bibliotheken

§ 21 Entleihe aus anderen Bibliotheken


E. Anfertigung von Reproduktionen

§ 22 Reprographiestelle der Akademiebibliothek


F. Sonderregelungen für besondere Benutzungsbereiche

§ 23 Ausleihe von Bibliotheksgut für Ausstellungen

§ 24 Edition oder Faksimilierung (Reprint) von Bibliotheksgut

§ 25 Benutzung des Sonderbestandes NS-Literatur


G. Schlussbestimmungen  

§ 26 Inkrafttreten

A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Aufgabe

Die Bibliothek der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (Akademiebibliothek) ist eine Infrastruktureinrichtung der Akademie und verantwortlich für die Literaturversorgung von Wissenschaft und Forschung. Über die Mitarbeiter und Mitglieder der Akademie hinaus steht sie auch der interessierten Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung.

§ 2 Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

Zwischen der Akademiebibliothek und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Es erstreckt sich sowohl auf die zentrale Bibliothek der Akademie mit ihren Teilbibliotheken als auch auf die Handbibliotheken der Akademienvorhaben (in dieser Ordnung gemeinsam als "Akademiebibliothek" bezeichnet). 

§ 3 Benutzungsberechtigung

(1) Die Akademiebibliothek dient der Forschung, der Lehre und dem Studium. Voraussetzung für die Benutzung der Akademiebibliothek ist die Anerkennung der Benutzungsordnung. Die Anerkennung erfolgt durch Unterschrift bzw. durch die Inanspruchnahme der Akademiebibliothek. (2) Für die Benutzung der Akademiebibliothek durch nicht der Akademie, ihren Kommissionen und Arbeitsgruppen angehörigen Personen ist ein befristeter Benutzungsausweis auszustellen. Die Benutzung der Handbibliotheken der Akademienvorhaben muss dort beantragt und genehmigt werden.  (3) Personen ab 18 Jahren und juristische Personen mit Wohnsitz/Sitz in Berlin und Brandenburg werden zur Ausleihe zugelassen, sofern ein wissenschaftliches, berufliches oder allgemeines Bildungsinteresse besteht.

§ 4 Gebühren

Die Benutzung der Akademiebibliothek ist in der Regel unentgeltlich. Für die Erhebung von Gebühren gilt die jeweils geltende Gebührenordnung für die Akademiebibliothek.

§ 5 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten und Schließzeiten werden von der zentralen Bibliothek festgelegt und über die Internetseite Öffnungszeiten und Standort bekannt gegeben.

§ 6 Allgemeine Benutzungspflichten

(1) Das Bibliotheksgut und alle Einrichtungen sind sorgfältig und schonend zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu bewahren. Es ist verboten, in den Werken Stellen an- oder auszustreichen, Randbemerkungen oder andere Eintragungen zu machen, Karten und Bilder durchzupausen usw. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, bei der Aushändigung von Bibliotheksgut dieses auf den einwandfreien Zustand zu überprüfen und festgestellte Schäden bzw. das Fehlen von Beilagen dem Personal mitzuteilen. Es ist ihnen untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder im eigenen Auftrag beheben zu lassen. (3) Die Benutzer sind verpflichtet, den Verlust eines ihnen ausgehändigten Werkes unverzüglich mitzuteilen. (4) Bei urheberrechtlich geschütztem Bibliotheksgut dürfen Reproduktionen nur für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden. Für die Beachtung der urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Benutzer verantwortlich. (5) Das Personal ist berechtigt, den Benutzern Weisungen zur Einhaltung der Benutzungsordnung zu erteilen, denen Folge zu leisten ist. (6) Das Personal kann die Benutzer auffordern, insbesondere den Benutzungsausweis oder den amtlichen Ausweis und den Inhalt von Aktenmappen, Handtaschen und ähnlichen Behältnissen vorzuzeigen. (7) Die Akademiebibliothek ist berechtigt, nicht fristgerecht freigemachte Schließfächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt. Aufgefundene Werke aus dem Eigentum anderer Bibliotheken oder öffentlicher Sammlungen können auch an diese zurückgegeben werden.

§ 7 Haftung der Akademiebibliothek

(1) Die Akademiebibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. (2) Eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die von der Akademiebibliothek in Verwahrung genommen wurden, besteht nur, wenn die Gegenstände bis zum Ende der Öffnungszeiten der Akademiebibliothek zurückgefordert wurden und der Wert des Gegenstandes 1.000,- Euro nicht übersteigt. Für Geld und sonstige Wertsachen sowie für in die Akademiebibliothek mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. (3) Die Akademiebibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von Hard- und Software und Datenträgern der Akademiebibliothek sowie an Dateien und Datenträgern der Benutzer (z.B. durch Virenprogramme) entstehen.

§ 8 Datenverarbeitung

(1) Für die Ausleihe aus der Akademiebibliothek werden personenbezogene Daten an die Verbundzentrale in Göttingen übermittelt und dort gespeichert. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Akademiebibliothek erfolgt unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. (2) Auskünfte darüber, wer ein Werk entliehen hat sowie sonstige Auskünfte über einen Entleiher werden nicht erteilt.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung

(1) Benutzer, die wiederholt die Leihfrist überschreiten, die Rückgabe entliehener Werke trotz Mahnung verweigern, fällige Kosten und Gebühren nicht bezahlen, Werke oder deren Teile widerrechtlich aus der Akademiebibliothek entfernen oder sonst in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Ausleihe ausgeschlossen werden. (2) Sofern dem Ausschluss eine Mahnung oder Aufforderung vorausgeht, wird in ihr auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen werden. (3) In besonders schwerwiegenden Fällen können die Benutzer zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Akademiebibliothek ausgeschlossen werden. Der Wissenschaftsdirektor der Akademie wird darüber informiert. (4) Der Ausschluss kann aufgehoben werden, wenn die Benutzer ihren Pflichten nachgekommen sind und keine Bedenken gegen die Annahme bestehen, dass sie dies auch künftig tun werden.

B. Benutzung innerhalb der Akademiebibliothek

§ 10 Verhalten innerhalb der Akademiebibliothek

(1) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebs stört. Vor Betreten der Lesesäle müssen Überkleider, Schirme, Mappen, Taschen und ähnliche Behältnisse abgegeben werden. Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. (2) Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer muss in allen Benutzungsbereichen der Akademiebibliothek, insbesondere im Lesesaal der zentralen Bibliothek, der Teilbibliothek und den Handbibliotheken der Akademienvorhaben, größtmögliche Ruhe herrschen. Rauchen, Essen und Trinken sowie das Mitbringen von Lebensmitteln sind nicht gestattet, ebenso jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert. (3) Den Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter, den Katalogen keine Katalogkarten entnommen werden. Katalog-Mikrofiches dürfen nicht aus dem Aufstellungsbereich der Geräte entfernt werden. Das ggf. von der Akademiebibliothek festgelegte Kopierverbot für bestimmte Werke ist zu beachten. (4) Mitgebrachte Bücher, Zeitschriften u.ä. sind bei der Lesesaaleingangskontrolle unaufgefordert vorzulegen; die dann ggf. ausgegebenen Kontrollzettel sind sorgfältig aufzubewahren. Beim Verlassen des Lesesaals sind sämtliche mitgeführte Bücher, Zeitschriften u.ä. sowie ggf. die Kontrollzettel unaufgefordert vorzulegen. (5) Zur Aufbewahrung von Taschen, Büchern und anderen nicht verderblichen und nicht gefährlichen Materialien stehen Schließfächer zur Verfügung. Die Schließfächer außerhalb der Lesesäle dürfen nur bis zur Schließung des jeweiligen Bereiches der Akademiebibliothek am selben Tage benutzt werden. Im übrigen gelten für die Benutzung der Schließfächer die durch Aushang bekannt gegebenen Bestimmungen.

§ 11 Benutzung im Lesesaal, Präsenzbestand

(1) Die Magazinbestände der zentralen Bibliothek können über die Leihstelle in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind dort in Empfang zu nehmen und dort nach jeder Benutzung zurückzugeben. Im übrigen gelten die §§ 13 - 19 sinngemäß.

(2) Nur im Lesesaal der zentralen Bibliothek sind grundsätzlich zu benutzen insbesondere: a) seltene und wertvolle Werke (Rara) b) Werke bis zum Erscheinungsjahr 1900 c) Werke die im Rahmen der Fernleihe nur für die Bereitstellung im Lesesaal vorgesehen sind d) Werke mit losen Beilagen e) Großformate f) maschinenschriftliche Veröffentlichungen g) Loseblattsammlungen e) ungebundene Werke und andere Werke, die aus besonderen Gründen nur zur Benutzung im Lesesaal zugelassen werden können.

(3) Der Lesesaalbestand, die in den Arbeitsgruppen-Handapparaten stehenden Werke, die in den Katalogbereichen zur freien Benutzung aufgestellte Informationsliteratur, die Bestände der Akademienvorhaben und die Bestände der Teilbibliothek griechisch-römische Altertumskunde sind Präsenzbestände, die in der Regel nicht entleihbar sind.

 

C. Benutzung außerhalb der Akademiebibliothek

§ 12 Benutzungsausweise

(1) Persönliche Benutzer mit amtlich festgestelltem Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg erhalten unter Vorlage des Personalausweises oder Passes in der Leihstelle einen Benutzungsausweis ausgestellt. Die Anerkennung der Benutzungsordnung ist durch Unterschrift zu bestätigen. (2) Für wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen und juristische Personen mit Sitz in Berlin oder Brandenburg (Institutsbenutzer) wird auf Antrag ein Benutzungsausweis ausgestellt, der ausschließlich für ihre beruflichen, wissenschaftlichen etc. Zwecke benutzt werden darf. Die Anerkennung der Benutzungsordnung ist durch Unterschrift des Leiters und Stempel der Einrichtung zu bestätigen. Die Einrichtungen haften für das auf ihren Benutzungsausweis entliehene Bibliotheksgut. (3) Der von der Akademiebibliothek ausgestellte Benutzungsausweis bleibt Eigentum der Akademiebibliothek. Er ist bei Abmeldung zurückzugeben. (4) Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar. (5) Die Ausstellung des Benutzungsausweises kann mit Auflagen erfolgen, die Gültigkeitsdauer wird befristet. (6) Die Benutzer sind verpflichtet, Namens- und Anschriftenänderungen sowie den Verlust des Benutzungsausweises der zentralen Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Verlustmeldung haftet der Benutzer, auf dessen Name der Benutzungsausweis ausgestellt wurde, für Schäden, die durch den Verlust oder durch den Missbrauch des verlorenen Benutzungsausweises entstehen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Ausfertigungsgebühr nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung erhoben.

§ 13 Allgemeine Ausleihbedingungen

(1) Voraussetzung für die Ausleihe ist ein gültiger Benutzungsausweis. (2) Eine Ausleihe mit einem fremden Benutzungsausweis für den eigenen Gebrauch ist nicht statthaft und kann zum Ausschluss von der Benutzung führen. (3) Die Weitergabe entliehener Werke an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet in jedem Fall der Benutzer, auf dessen Namen die Werke ausgeliehen wurden. (4) Die in der Akademiebibliothek vorhandenen Werke werden für die Ausleihe aus den nichtzugänglichen Magazinen bereitgestellt und dem Inhaber eines Benutzungsausweises in der Regel nach Hause ausgeliehen. (5) Beschränkt ausleihbar sind die in den Handbibliotheken der Akademienvorhaben aufgestellten Werke sowie die im 10, Abs. 3 aufgeführten Präsenzbestände. (6) Die Benutzer sind verpflichtet, auf die Übereinstimmung von Werk und Bestellung selbst zu achten. (7) Entliehene Mikroformen, Videos, Disketten und Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt bzw. benutzt werden.

§ 14 Ausleihverfahren

(1) Bei der Ausleihe ist der gültige Benutzungsausweis vorzulegen. (2) Die Akademiebibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob Benutzer ihren eigenen Benutzungsausweis vorlegen. Zur Überprüfung kann die Akademiebibliothek zusätzlich auch die Vorlage des Personalausweises oder Passes verlangen. Ein fremder oder gesperrter Benutzungsausweis der Akademiebibliothek kann eingezogen werden. (3) Bei Besitz eines Ausweises können vom Nutzer Bestellungen im Bibliothekssystem ausgelöst werden. (4) Die bestellten Werke werden in der Regel höchstens 10 Öffnungstage bereitgelegt. Danach werden sie in das Magazin zurückgeschickt. (5) Soweit es die Personalkapazität erlaubt, werden Sofortbestellungen ausgeführt. (6) Ist ein bestelltes Werk verliehen, ist eine elektronische Vorbestellung im Bibliothekssystem möglich. (7) Die Magazine können nur in Ausnahmefällen und mit Erlaubnis betreten werden.

§ 15 Leihfristen

(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Bei viel gebrauchten Werken bzw. Werken aus Handbibliotheken kann die Leihfrist verkürzt werden. (2) Bei jeder Ausleihe erhält der Nutzer einen Fristvermerk der auf den Rückgabetermin hinweist. Darüber hinaus kann er die Rückgabefristen im persönlichen Nutzerkonto im Bibliothekssystem einsehen. (3) Aus dienstlichen Gründen kann die Akademiebibliothek ein entliehenes Werk jederzeit zurückfordern.

§ 16 Rückgabe

(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist haben die Benutzer die entliehenen Werke unaufgefordert zurückzugeben oder die Leihfrist zu verlängern. (2) Bei der Rückgabe entliehener Werke erhalten die Benutzer auf Wunsch eine Quittung für die Rückgabe. (3) Werden entliehene Werke auf dem Postwege oder durch Paketdienste zurückgegeben, so ist die Sendung, der die Anschrift des Absenders beizulegen sind, eingeschrieben an die zentrale Bibliothek zu übersenden und ausreichend zu versichern.

§ 17 Vormerkung

Ein verliehenes Werk kann im Bibliothekssystem vorgemerkt werden. Es werden bis zu drei Vormerkungen verschiedener Benutzer für ein Exemplar eines Werkes angenommen.

§ 18 Verlängerung der Leihfristen

(1) Die Verlängerung der Ausleihe kann vom Benutzer im Bibliothekssystem vorgenommen werden. (2) Werke, deren Leihfrist verlängert wurde, können jederzeit zurückgefordert werden. Sie sind dann spätestens zum genannten Abgabedatum zurückzugeben. (3) Für jedes Werk sind nicht mehr als zwei Verlängerungen zulässig. Danach ist für die weitere Benutzung das Werk vorzulegen und neu auszuleihen.

§ 19 Mahngebühren und Ersatzpflicht

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Mahngebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung (Anlage) erhoben. (2) Die Mahnungen gemäß 1 der Gebührenordnung werden von der Akademiebibliothek monatlich erstellt. (3) Für Werke, die nach dreimaliger Mahnung nicht zurückgegeben worden sind, kann unbeschadet der weiterbestehenden Rückgabeverpflichtung auf Kosten der Benutzer die Ersatzbeschaffung eingeleitet werden. Für die Ersatzbeschaffung werden Bearbeitungsgebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. (4) Für verlorengegangene Werke ist von den Benutzern unverzüglich ein Ersatzexemplar gleicher Auflage und Ausstattung wiederzubeschaffen, auch wenn ein persönliches Verschulden nicht vorliegt. Bis zur Verlustmitteilung bleibt Abs. 1 unberührt. Erfolgt die Ersatzbeschaffung nicht, übernimmt die Akademiebibliothek die Ersatzbeschaffung auf Kosten der Benutzer. Für die Ersatzbeschaffung wird eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, ist Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. (5) Für die Beschädigung von Werken gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

D. Auswärtiger Leihverkehr

§ 20 Ausleihe an andere Bibliotheken

Die Ausleihe von Werken der Akademiebibliothek an andere Bibliotheken im Regionalen, im Deutschen oder im Internationalen Leihverkehr unterliegt den Bestimmungen der geltenden Leihverkehrsordnungen.

§ 21 Entleihe aus anderen Bibliotheken

(1) Die Beschaffung von Werken durch den Regionalen, den Deutschen oder den Internationalen Leihverkehr unterliegt den Bestimmungen der geltenden Leihverkehrsordnungen und ist für Mitarbeiter und Mitglieder der Akademie möglich. (2) Bestellungen für den Regionalen, den Deutschen oder den Internationalen Leihverkehr sind nur möglich, wenn der gewünschte Titel nicht im Akademiebereich vorhanden ist. (3) Die Bestellungen im Leihverkehr erfolgen im Bibliothekssystem in den dafür vorgesehenen Formularen. Hierfür sind die bibliographischen Angaben (Verfasser, Titel, Erscheinungsort und -jahr bzw. bei Aufsätzen die Zeitschrift mit Band-, Jahres- und Seitenangabe) der Veröffentlichung anzugeben. (4) Die von der Akademiebibliothek bei anderen Bibliotheken im Leihverkehr entliehenen Werke unterliegen den ggf. besonders festgelegten Benutzungsbedingungen der gebenden Bibliotheken; sonst gelten die Benutzungsbedingungen der Akademiebibliothek. (5) Für den Leihverkehr werden Gebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. Diese sind auch dann zu bezahlen, wenn bestellte und richtig gelieferte Sendungen trotz Aufforderung nicht abgeholt werden.

E. Anfertigung von Reproduktionen

§ 22 Reprographiestelle der Akademiebibliothek

(1) Die Akademiebibliothek fertigt im Auftrag der Benutzer Fotokopien und Scans sowie Rückvergrößerungen aus ihren oder von ihr vermittelten Werken an. (2) Die Aufträge werden in der Leihstelle der zentralen Bibliothek und der Reprographiestelle entgegengenommen. (3) Für Leistungen der Reprographiestelle werden Gebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben. Diese sind auch dann zu bezahlen, wenn bestellte und richtig ausgeführte Arbeiten trotz Aufforderung nicht abgeholt werden.

F. Sonderregelungen für besondere Benutzungsbereiche

§ 23 Ausleihe von Bibliotheksgut für Ausstellungen

(1) Bibliotheksgut wird nur für wissenschaftliche oder kulturelle Ausstellungen an Institutionen ausgeliehen, deren Bonität gesichert ist, d.h. dass sie die Gewähr für eine korrekte Durchführung der Ausstellung bieten. (2) Bei der Ausleihe von Bibliotheksgut für Ausstellungen wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Akademiebibliothek als Leihgeber und dem Entleiher geschlossen. In der Vereinbarung werden insbesondere geregelt: die Dauer der Ausleihe, der Transport, die Art der Rückgabe, Sicherheiten des Ausstellungsortes inklusive evtl. konservatorische Auflagen, die Nicht-Weitergabe des Ausleihgutes an andere (Wander-) Ausstellungen, die Art der Wiedergabe des Leihgebers und des Ausleihgutes im Ausstellungskatalog samt Verpflichtung der kostenlosen Ablieferung eines Belegexemplars des Ausstellungskataloges. (3) Über das Ausleihgut wird durch den Entleiher eine Versicherung gegen alle Risiken (Transport "von Nagel zu Nagel" usw.) in der vom Leihgeber angegebenen Höhe abgeschlossen. In begründeten Fällen kann auf eine Versicherung verzichtet werden.

§ 24 Edition oder Faksimilierung (Reprint) von Bibliotheksgut

(1) Es gilt grundsätzlich, dass das Bibliotheksgut in seinem ursprünglichen physischen Zustand erhalten bleibt. Änderungen - z.B. Herausnehmen aus dem alten Einband zum Zweck eines Reprints, eines elektronischen Faksimiles und Neubindung - müssen in jedem einzelnen Fall in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Für die Beachtung der Urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Entleiher verantwortlich. (2) Für eine Edition wird eine Vereinbarung getroffen, die insbesondere die langen Ausleihfristen zum Zweck einer wissenschaftlichen Edition (Handschriften usw.) berücksichtigt, die Sicherung am Bearbeitungsort klärt, die Bewahrung des ursprünglichen physischen Zustands sichert und die kostenlose Überlassung von zwei Belegexemplaren der Edition festhält. (3) Die zu treffende Vereinbarung für Faksimilierung bzw. Reprint regelt insbesondere: die Dauer der Überlassung, die Behandlung des Bibliotheksgutes im Verlag, die jeden nicht verabredeten und nicht schriftlich festgehaltenen Eingriff in den physischen Zustand des Werkes verbietet sowie die kostenlose Überlassung von zwei Belegexemplaren. Auf der Rückseite des Nachdruck-Titelblattes erscheint der Hinweis, dass der Nachdruck nach dem Exemplar der ausleihenden Bibliothek hergestellt ist. Bei Verzicht auf die kostenlose Überlassung der Belegexemplare oder bei großen Objekten kann auch ein Geldbetrag bzw. eine Gutschrift für Buchbestellungen aus dem entsprechenden Verlag vereinbart werden.

§ 25 Benutzung des Sonderbestandes NS-Literatur

(1) Der Sonderbestand NS Literatur ist gemäß §§ 86 und 131 StGB sowie des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften sekretiert. Die Benutzung ist an folgende Bedingungen gebunden: a) Es ist eine persönliche Anfrage auf Einsicht / Nutzung des Bestandes an die Bibliotheksleitung zu richten. Der Nutzer muss ihr gegenüber glaubhaft seine Absicht einer wissenschaftlichen Befassung erklären. b) Die Literatur wird ausschließlich im Lesesaal zur wissenschaftlichen Bearbeitung zur Verfügung gestellt. Eine Ausleihe sowie die Anfertigung von Kopien sind nicht möglich. c) Der Nutzer erklärt auf einem dafür bereitgestellten Formular schriftlich, dass er volljährig ist und die Literatur nur zu persönlichen wissenschaftlichen Zwecken benutzen wird.

G. Schlussbestimmungen

§ 26 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Gebührenordnung für die Akademiebibliothek der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 2. Januar 2002


Gemäß § 7 Abs. 1 der Bibliotheksordnung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften vom 15. Oktober 1993 wird folgende Gebührenordnung erlassen:


§ 1 Mahngebühren

(1) Wird die Leihfrist überschritten, wird die Rückgabe der Bücher bzw. Medieneinheiten schriftlich angemahnt. Die Mahnungen sind gebührenpflichtig.

(2) Die Mahngebühren betragen je Band bzw. Medieneinheit

für die 1. Mahnung 2 € für die 2. Mahnung 3 € für die 3. Mahnung 6 €.

Die 3. Mahnung erfolgt eingeschrieben mit Rückschein. Die Mahngebühren sind fällig mit der Erstellung der Mahnung. Die Mahnungen werden in regelmäßigen Abständen erstellt.


§ 2 Bearbeitungsgebühren

(1) Wird ein Buch bzw. eine Medieneinheit neu beschafft oder repariert, weil es bzw. sie trotz Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt wurde, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

(2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Ersatzbeschaffung und Ablieferung durch den Benutzer 10 €, bei Ersatzbeschaffung oder Reparatur durch die Bibliothek 20 €. Übersteigt der Wert der Ersatzbeschaffung durch den Benutzer den Wert des nicht zurückgegebenen Werkes, wird die Bearbeitungsgebühr ganz oder teilweise erlassen.

(3) Die Bearbeitungsgebühr wird auch erhoben, wenn das Buch bzw. die Medieneinheit nicht mehr beschafft werden kann oder Reparaturkosten entstehen und Schadenersatz in Geld zu leisten ist.

(4) Die Bearbeitungsgebühr wird auch bei späterer Abgabe des Buches bzw. der Medieneinheit nicht zurückerstattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein Buch bzw. eine Medieneinheit oder Teile derselben unberechtigt aus der Bibliothek entfernt werden.


§ 3 Ausfertigungsgebühr

Für die Neuausfertigung eines unbrauchbar gewordenen oder verlorenen Benutzungsausweises wird eine Ausfertigungsgebühr von 7 € erhoben.


§ 4 Auskunftsgebühr

(1) Für Informationsdienstleistungen aus regionalen oder überregionalen Informationszentren gelten die im Rahmen dieser Einrichtungen vereinbarten Gebührenregelungen.

(2) Für Papierausdruck von Nachweisen aus CD-ROM werden Gebühren je Seite erhoben. Die Gebühren werden von der Bibliothek nach dem ihr entstandenen Aufwand festgesetzt und durch Aushang bekannt gegeben. Für die Mitarbeiter in den Akademienvorhaben erfolgen die Ausdrucke gebührenfrei.


§ 5 Gebühren für Foto- und Reproarbeiten

Für Foto- und Reproarbeiten werden Gebühren je Aufnahme, Blatt oder Kopie erhoben. Die einzelnen Gebührensätze werden von der Bibliothek nach dem ihr entstandenen Aufwand festgesetzt. Für die Mitarbeiter in den Akademienvorhaben der Akademie erfolgen die Foto- und Reproarbeiten gebührenfrei.


§ 6 Fernleihgebühren

Für die Vermittlung eines Buches bzw. einer Medieneinheit im Fernleihverkehr wird eine Gebühr entsprechend den Regelungen der geltenden Leihverkehrsordnungen erhoben. Für die Mitarbeiter in den Akademienvorhaben erfolgen die Vermittlungen gebührenfrei.


§ 7 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Nach erfolgloser letzter Mahnung wird zur Durchsetzung des Anspruchs der Bibliothek kostenpflichtig das Verwaltungsvollstreckungsverfahren betrieben.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Beatrice Fromm Generalsekretärin

Bitte beachten Sie, dass entstandene Gebühren ausschließlich per Überweisung auf das nachfolgend genannte Bankkonto beglichen werden können:

Empfänger: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
Bank: Deutsche Bank
IBAN: DE85 1007 0000 0727 4020 00
Verwendungszweck: Gebühr Akademiebibliothek, Name des*der Nutzer*in, Benutzernummer

Die Höhe der zu begleichenden Gebühr entnehmen Sie bitte Ihrer Rechnung.

Die Bestellung von Büchern bzw. Medien erfolgt direkt über den Opac. Dazu recherchieren Sie bitte zunächst den jeweils gewünschten Titel. Haben Sie den Titel, den Sie bestellen wollen, gefunden, können Sie auf den Bestell-Button, der am Ende der Langanzeige des jeweiligen Titels erscheint, klicken.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Bücher aus dem Bestand der Bibliothek per E-Mail zu bestellen. Bitte beachten Sie, dass keine Sofortbereitstellung möglich ist. Bei E-Mail-Bestellungen erhalten Sie eine Nachricht, wenn die Bücher für Sie bereitliegen.

Bitte senden Sie Ihre Bücherwünsche an: bibausleihe@bbaw.de 

Die Akademiebibliothek ist sowohl dem Berliner als auch dem nationalen und internationalen Leihverkehr angeschlossen. Sie beteiligt sich mit ihren eigenen Beständen und - in Ausnahmefällen - mit dem Bestand der Teilbibliothek Griechisch-römisches Altertum sowie den Handbibliotheken der Akademienvorhaben am gebenden Leihverkehr.

Fernleihbestellungen im nehmenden Leihverkehr werden nur für Mitglieder und Mitarbeiter der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften aufgegeben.
Es besteht die Möglichkeit, per E-Mail an bibausleihe@bbaw.d den Fernleihwunsch auszulösen. Verzeichnen Sie bitte in der E-Mail die Ihnen zur Verfügung stehenden bibliografischen Daten, um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten.

Neuerwerbungsvorschläge nehmen wir gerne unter der Adresse bibliothek(at)bbaw.de  entgegen. Bitte beachten Sie bei Vorschlägen das Sammelprofil der Akademiebibliothek.

Die Bibliothek bietet die folgenden reprographischen Dienstleistungen an:

1 Xerokopie DIN A4, je Seite 0,15 Euro
1 Xerokopie DIN A4, zweiseitig, je Blatt 0,30 Euro
1 Xerokopie DIN A3, je Seite 0,20 Euro
1 Rückvergrößerung von Mikroformen auf Normalpapier DIN A4 0,35 Euro
1 Rückvergrößerung von Mikroformen auf Normalpapier  DIN A3 0,50 Euro
Bearbeitungsgebühr für auswärtige Besteller (zzgl. pro Auftrag) 2,00 Euro
Bankgebühr für ausländische Besteller (zusätzlich) 12,00 Euro
Portogebühren bei Postversand  nach Tarif
© 2024 Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften